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Beitragsordnung

§ 1 Beitragspflicht

Gemäß § 6 der Satzung sind die Mitglieder des Verbandes zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 2 Beginn und Ende der Leistungspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Beitritt zum Verband folgt und endet mit dem Tod, dem Wirksamwerden des Ausschlusses aus dem Verband oder bei Kündigung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

§ 3 Höhe des Beitrags

Von der Mitgliederversammlung sind folgende Beiträge beschlossen worden:

(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und beträgt 150,00 EUR.

(2) Im Jahr des Beginns der Mitgliedschaft beträgt der Beitrag 75,00 EUR.

(3) Mitglieder, die keine Einzel-Personen sind, zahlen den doppelten Beitrag gemäß Abs. 1.

(4) Sollten die Gesellschafter von Gesellschaften auch persönliche Mitglieder des Verbandes sein, so ermäßigt sich ihr Beitrag auf 75,00 EUR.

(5) Für Berufsangehörige, die gleichzeitig einem anderen Mitgliedsverband des Deutschen Steuerberaterverbandes als Mitglied angehören, ermäßigt sich der Beitrag auf Antrag auf 75,00 EUR.

(6) Berufsangehörige, die nur nach § 58 StBerG angestellt sind, zahlen 75,00 EUR.

(7) Für Berufsangehörige, die innerhalb von 6 Monaten nach ihrer ersten Berufszulassung Mitglied werden, ermäßigt sich der Beitrag für die Dauer von 2 Kalenderjahren auf 75,00 EUR.

(8) Für Mitglieder, die infolge hohen Alters oder wegen Arbeitsunfähigkeit ihren Beruf aufgeben und keine entgeltliche Tätigkeit ausüben (passive Mitgliedschaft), ermäßigt sich der Beitrag auf 18,00 EUR.

(9) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beitragsermäßigung in Härtefällen

In Härtefällen kann auf Antrag dem Mitglied die Beitragsschuld vom Vorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und ggf. zu belegen.

§ 5 Fälligkeit

(1) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Auf Antrag kann in Quartalsbeträgen gezahlt werden.

(2) Wird der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht spätestens bis zum 01.10. des laufenden Jahres gezahlt und kein Antrag nach § 4 dieser Ordnung gestellt, so liegt ein Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 4 der Verbandssatzung vor.

§ 6 Schlußbestimmungen

Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.06.2005 beschlossen und tritt ab 01.01.2005 in Kraft.